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Zollbestimmungen

Bei der Einreise auf die Philippinen

Zur Erleichterung der Zollabwicklung bei der Einreise werden alle Besucher gebeten eine Zollerklärung auszufüllen.

Folgende Artikel können zollfrei eingeführt werden:

  • Kleidung, Schmuck und Toilettartikel für den täglichen Bedarf
  • 400 Zigaretten oder
  • 500 Gramm Tabak
  • 2 Liter Alkohol
Verboten ist die Einfuhr von: Waffen und Munition (gilt auch für Deko-Versionen) , pornographische und andere obzöne Materialien, Medikamente oder medizinische Geräte zur Durchführung einer Abtreibung.

Auf dem Rückweg von den Philippinen

Frei von Einfuhrabgaben sind:

  • Kleidung, Schmuck und Toilettartikel für den täglichen Bedarf
Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
  • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
  • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
  • 4 Liter nicht schäumende Weine und
  • 16 Liter Bier
Arzneimittel
  • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
andere Waren
  • bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll - insbesondere bei Reisen in exotische Länder - auf lebende Urlaubssouvenirs und Erzeugnisse aus Pflanzen und Tieren zu verzichten!

Auch Korallenbruchstücke, Schalen von Riesenmuscheln, Gehäuse von Fechterschnecken und andere typische Fernreisesouvenirs fallen unter den Artenschutz!

Die Tatsache, dass bestimmte Waren öffentlich an Ständen oder in seriösen Geschäften angeboten werden, ist kein Indiz dafür, dass es sich hierbei nicht um eine geschützte Art handelt!

"Fliegenden Händlern", die Urlauber davon überzeugen möchten, dass ein bestimmtes Tier, eine Pflanze oder ein Erzeugnis nicht artgeschützt ist, darf man keinen Glauben schenken! Oftmals wollen sie nur ihre Ware verkaufen!

Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist entweder gänzlich untersagt oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Festgestellte Verstöße werden strikt verfolgt und der Beteiligte muss neben der Einziehung mit hohen Bußgeldern oder gar Strafen rechnen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie beim:

Bundesamt für Naturschutz
Konstantinstraße 110
53179 Bonn
Telefon: 0228 / 8491 - 0

beim

WWF
Hedderichstrasse 110
60591 Frankfurt
Telefon 069 / 60 50 03 - 42

und beim

Naturmuseum und Forschungsinstitut
Senckenberg
Senckenberganlage 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon 069 / 75 42 - 0


Bargeldkontrollen

Seit dem Frühjahr 1998 führen Zoll und Bundesgrenzschutz Kontrollen des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs durch. Ziel dieser Maßnahme ist es, Gewinne aus schweren Straftaten aufzuspüren und somit die organisierte Kriminalität zu bekämpfen.

Auf Befragen sind den Kontrollbeamten mitgeführte Zahlungsmittel ab einem Wert von 10.000 US$ anzumelden, die in das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.


Produktpiraterie

Bekleidung, Taschen, Uhren, Kosmetika, Fanartikel, Ersatzteile etc. namhafter Hersteller werden im Urlaubsland häufig zu Billigstpreisen angeboten. Dabei handelt es sich allerdings nur um vermeintliche Schnäppchen. Anstelle der begehrten Markenartikel handelt es sich häufig um illegal und in schlechter Qualität hergestellte Kopien.

Neben dem Schaden für die Hersteller der Originalware können diese Falsifikate auch die Gesundheit und sogar das Leben von Personen gefährden. So werden beispielsweise bei der Herstellung von Textilien häufig giftige Farbstoffe verwendet. Bei angebotenen Kfz-Ersatzteilen muss man davon ausgehen, dass diese keiner Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind. Daher dürfen derartige Waren nur für den eigenen Gebrauch innerhalb der o.a. Einreisefreimengen mitgebracht werden. Andernfalls werden selbst geringe Mengen vom Zoll beschlagnahmt und können zur Einleitung eines Strafverfahrens führen.

Nähere Informationen hierzu beim:

Zoll-Infocenter
Postfach 50 01 51
60391 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 46 99 76 - 00
Telefax: 069 / 46 99 76 - 99
E-Mail: [email protected]








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